P.h.h. Erscheinungsort Wien Verlagspost 1030 WIEN BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 31. März 1998 Teil II III. Verordnung Artgerechte Haltung von Frauen III Verordnung der Bundesministerin für Frauen- und Familienangelegenheiten über die artgerechte Haltung von Frauen Auf Grund des § 32a Abs. 4 des Artenschutzgesetzes, BGB1 Nr. 55/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 432/1985 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen- und Familienangelegenheiten verordnet: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen Sich eine Frau zu halten, ist bei weitem nicht mehr so problemlos wie zu Großvaters Zeiten und es erhebt sich die Frage, ob sich der Griff zur Frau überhaupt als lohnend erweist. Gottlob gibt es noch einige gute Eigenschaften der Frauen, welche allerdings nur mehr sehr vereinzelt zu finden sind. Zwei davon sollte die Auserwählte (oder durch widrige Umstände aufgezwungene) laut BGB1. Nr. 552/1973 unbedingt aufweisen. § 1 Abs. 1: Sie sollte nützlich sein (d.h. gute Koch-, Wasch- und Bügelkenntnisse, fleißig, nicht aufmüpfig und eine Wucht im Bett....). Abs. 2: Sie sollte herzeigbar sein (d.h. Ihr Aussehen sollte weder beim Halter noch in der Öffentlichkeit, Mitleid oder gar Übelkeit erregen). Abs. 3: Um unten angeführte einfache Anweisungen und Befehle befolgen zu können, sollte sie ein gewisses Maß an Denkvermögen (d.h. eine stark vereinfachte Form der männlichen Intelligenz) aufweisen. Abs. 4: Obige Punkte können außer Acht gelassen werden, wenn § 2 zutrifft. § 2 Sie ist reich. Artikel 2 Tips und Empfehlungen §3 Abs. 1 Anschaffung: Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres Frauchens und überzeugen Sie sich von ihren Fähigkeiten. Tragen Sie nicht dazu bei, daß die Zahl der Frauen, die später irgendwo ausgesetzt werden, noch weiter steigt. Abs. 2 Ernährung: Wie der Mensch ist auch die Frau ein Allesfresser. Man sollte ihr neben Dosenfutter auch ab und zu frisches Obst und Gemüse vergönnen. Vorsicht jedoch bei Überfütterung - Neigung zur Trägheit !!! Abs. 3 Unterbringung: Man sollte sie nicht den ganzen Tag einsperren, da sie sonst depressiv wird, das Essen verweigert und nach kurzer Zeit eingeht. Wer keinen Garten hat (Gartenarbeit), sollte sie zu anderen Aufgaben (Autowäschen, Straße kehren...) möglichst einmal täglich ins Freie führen, wo sie etwas Auslauf hat. Abs. 4 Pflege: Um die Öffentlichkeit nicht mit ekelerregender Geruchsbelästigung zu ärgern, hat der Halter seine Frau zur regelmäßigen Wäsche in periodischen Abstanden zu ermahnen. Um größeren Verletzungen an Leib und Eigentum der Halters vorzubeugen, sollten die Nagel ab und zu geschnitten werden. Abs. 5 Ausbildung: Empfehlenswert ist die Anschaffung einer bereits ausgebildeten Frau. Sollte diese bereits vergriffen sein, ist der Besuch von entsprechenden Ausbildungskursen unbedingt zu empfehlen. Das Befolgen der wichtigsten Befehle wie "Fuß", "Platz", "Kusch", "Aus" und "Hol' s" erleichtert die Haltung der Frau erheblich und ist - entgegen der weit verbreiteten Theorie - für Frauen erlernbar. Abs. 6 Fortpflanzung: Frauen sind einmal in vier Wochen läufig und verhalten sich in dieser Phase auch dementsprechend. In besonders lästigen Fällen empfiehlt sich die Sterilisation, da eine ständig läufige Frau nur als bedingt einsatzfähig bewertet werden kann. Prammer Bundesministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten